Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Besteller in seinem Bestellschreiben andere Bedingungen vorschreibt. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch Erteilung des Auftrags werden sie anerkannt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
2. Unterlagen
An allen mit den Angeboten versandten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung wedervervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Der vereinbarte Werklohn versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist – stets ab Werk Gescher unter der Voraussetzung der Fracht- und Spesenfreien Anlieferung der zu bearbeitenden Ware durch den Besteller.
Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist– zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe.
Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen wie Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern, usw. Erhöhen sich die Kostenelemente um insgesamt mehr als 10%, sind wir zur entsprechenden Anpassung desvereinbarten Werklohns berechtigt. Der Besteller ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Die Bewilligung eines Rabatts erfolgt stets unter der Bedingung, dass der Kaufpreis fristgemäß in voller Höhe eingeht.
Irrtümer in Angeboten, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, usw. und Schreibfehler binden uns nicht.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zahlbar.
Bei Bereitstellung größerer Materialmengen oder Sondermaterialien sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Diskontspesen sowie bankübliche Nebenkosten sind vom Besteller zu tragen. Die Zahlung mit Wechseln wird nicht akzeptiert.
Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, mindestens jedoch 1% für jeden angefangenen Kalendermonat. Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
5. Liefer- und Leistungszeit
Unsere Lieferungen erfolgen unfrei und ausschließlich Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab unserem Werk Gerabronn. Von uns verauslagte Transport- und Transportnebenkosten werden in Rechnung gestellt. Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Auftragserfüllung zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.
Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlässigkeit.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Gewährleistung
Wir gewährleisten, dass unsere Arbeiten frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch uns zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können und sich später zeigen, müssen unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Mängel werden von uns durch kostenlose Nacherfüllung behoben. Hierzu ist eine angemessene Frist zu gewähren. Sofern die Kosten der Hin- und Rückfracht von uns getragen werden, bestimmen wir die Art der Verpackung und den Transport. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.
Für die Beschichtung auf Edelstahl und Aluminium kann keine Gewährleistung übernommen werden. Bei verzinkter Ware wird aufgrund des von uns nicht beeinflussbaren Untergrundes die Gewährleistung abgelehnt, insbesondere Ausgasung, Haftungsstörungen und raue Oberfläche können nicht als Reklamation anerkannt werden. Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind durch den Besteller durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Eine Hinweispflicht unsererseits besteht nicht. Die Verarbeitung erfolgt laut Angebot, wir haben keine Möglichkeit zur Auswahl der zur Verfügung gestellten Materialien.
Bei Anlieferung von schlechtem oder vorkorrodiertem Material kann ebenfalls keine Gewährleistung übernommen werden. Für etwaigen bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuss oder Formveränderung aufgrund des Einbrennvorgangs, Risse oder dergleichen, ferner für eventuelle Beeinträchtigungen der Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile, können wir keine Gewährleistung übernehmen.
Für die Lichtbeständigkeit von Farbtönen wird keine Gewährleistung übernommen. Es können lediglich die Lichtechtheitswerte der Farbwerke angegeben werden, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbabweichungen, auch bei Eigentönungen, sind zulässig und mindern nicht die Gebrauchstauglichkeit der Waren.
Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die von uns vorgenommenen Lohnarbeiten und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lohnarbeiten übernommen haben.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Besteller erkennt an, dass wir durch die von uns vorgenommene Bearbeitung der Waren des Bestellers gemäß § 950 Abs. 1 BGB deren Eigentümer werden. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Werklohnes sowie aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Besteller, werden wir diese nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sachewert anteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an die uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an und ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die Unterlagen auszuhändigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller hat die Kosten für die Beseitigung der Zwangsmaßnahmen zu tragen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit der Lohnarbeiten, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Die Haftung begrenzt sich auf den Auftragswert.
Weitergehender Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund entstanden, ist ausgeschlossen.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für Lieferung oder Zahlung ist Gescher.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Borken/Westf.. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
Für unsere Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10. Teilnichtigkeit
Sollte eine der vorgenannten Vereinbarungen nichtig sein oder werden oder aus einem anderen Grund nicht anwendbar sein, so soll insoweit eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was wir gewollt haben oder redlicherweise gewollt hätten.
11. Datenspeicherung
Mit Entstehen der Geschäftsverbindung erfolgt unsererseits die Datenspeicherung im Sinne des Bundesschutzgesetzes.